Auszug aus dem Glossar – Bundesförderung für Effizienz in der Wirtschaft - Zuschuss

 

 

ORC-/CRC-Anlagen

Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wärme über das sogenannte Organic-Rankine-Cycle-Verfahren (ORC-Anlage) oder über das Clausius-Rankine-Verfahren (CRC-Anlage) sind im Modul 4 unter nachfolgenden Voraussetzungen förderfähig:

  • Ist die ORC-/CRC-Anlage einem Prozess nachgeschaltet und verstromt somit die bislang ungenutzte Abwärme eines Prozesses, ist eine Förderung ohne weitere Einschränkungen möglich, sofern die allgemeinen Anforderungen des Förderprogramms bzw. des Moduls 4 erfüllt werden. Die Bilanzierung der CO2-Einsparung ergibt sich aus der prognostizierten erzeugten elektrischen Energiemenge für ein Jahr multipliziert mit dem CO2-Faktor des durch die Nutzbarmachung der Abwärme verdrängten Energieträgers (Erdgas, Öl, …)
  • Bei bislang ungenutzten Wärmepotenzialen von bestehenden KWK-Anlagen handelt es sich um keine Abwärme aus Prozessen, sofern es sich nicht um die Nutzbarmachung der bislang nicht genutzten Wärmepotentiale des Abgasstroms handelt. Des Weiteren sind im Zusammenhang mit KWK-Anlagen besondere Regelungen und Vorgaben zu beachten.
  • Ist die ORC-/CRC-Anlage einer KWK-Anlage nachgeschaltet oder ist diese gar als Bestandteil einer KWK-Anlage anzusehen, ist eine Förderung der ORC-/CRC-Anlage nur möglich, wenn zum einen sowohl für den mit der KWK-Anlage als auch für den mit der ORC-/CRC-Anlage erzeugten Strom keine Vergütung/Förderung nach KWKG in Anspruch genommen wird und zum anderen darüber hinaus die ORC-Anlage ausschließlich die mittels eines zusätzlichen Abgaswärmetauschers nutzbargemachte Wärme der KWK-Anlage verstromt.
  • Die Erweiterung einer bestehenden KWK-Anlage mit einer ORC-/CRC-Anlage darf nicht zu einer Erhöhung eines ggf. gewährten KWK-Zuschusses führen.
  • Sollte für den mit der KWK-Anlage erzeugten Strom eine EEG-Vergütung erfolgen und die Netzbetreiberin dem mit der ORC-/CRC-Anlage erzeugten Strom nicht unabhängig von dem mit der KWK-Anlage erzeugten Strom betrachten können, ist eine Förderung der ORC-/CRC-Anlage nur möglich, wenn auch für den mit der KWK-Anlage erzeugten Strom auf eine Vergütung nach EEG verzichtet wird.
  • Weitere Informationen zu diesem Themenkomplex sind auch den nachfolgenden Erläuterungen zum Thema Verzichtserklärung zur KWKG-/EEG-Vergütung zu entnehmen.
     

Verzichtserklärung zur KWKG-/EEG-Vergütung

Bei der Beantragung einer Förderung für zusätzliche Abgaswärmetauscher oder ORC-Anlagen an bestehenden KWK-Anlagen sowie KWK-Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien, ist zusätzlich eine Verzichtserklärung zur Inanspruchnahme einer Förderung nach dem EEG bzw. dem KWKG abzugeben. Ein Vordruck der Verzichtserklärung steht für Sie auf der Webseite des BAFA zu den Modulen 2 und 4 zum Download bereit.